Versicherungsrecht

In der Schweiz sind ja fast alle Leute sehr gut versichert. Gewisse Versicherungen sind obligatorisch, andere freiwillig. Dennoch kommt es im Schadenfall oft zu Auseinandersetzungen mit den Versicherungen. Wir sind insbesondere auf Versicherungsfragen im Zusammenhang mit folgenden Problemen spezialisiert:

Lang dauernde Krankheit

Wenn Sie eine lang dauernde Krankheit erlitten haben und somit arbeitsunfähig geworden sind, so stellt sich sofort die Frage, ob und wie lang Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen muss. Ob diese Lohnfortzahlungspflicht durch eine Krankentaggeldversicherung Ihres Arbeitsgebers gedeckt ist. Oder bei Selbständigerwerbenden, ob Sie selbst eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben, welche für die lang dauernde Krankheit Taggelder bezahlen muss. Oft gibt es mit diesen Versicherungen nach einer gewissen Zeit Probleme. Die Versicherungen wollen die Leistungen nicht länger erbringen, sie wollen eine vertrauensärztliche Untersuchung in die Wege leiten, sie sind der Meinung, die Invalidenversicherung müsse nun zum Zuge kommen, oder Sie könnten eine andere Arbeitstätigkeit aufnehmen. In all diesen Fällen beraten wir Sie gerne und vertreten Sie auch gegenüber der entsprechenden Versicherung.

Unfallversicherung

Hatten Sie einen Unfall und sind seither arbeitsunfähig? Hier stellt sich die Frage, ob Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer obligatorisch für Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle versichert sind (UVG). Oder ob Sie als selbständigerwerbende Person eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, und wie die Konditionen dieser Versicherung sind. Die Leistung der obligatorischen Unfallversicherung umfasst nebst Heilungskosten (Arztkosten, Physiotherapie etc.), Taggeldleistungen, eine Invalidenrente, Hilflosen und Integritätsentschädigung, aber auch Leistungen bei Todesfällen durch Unfälle wie Witwe- oder Witwer- und Waisenrenten. Auch bei bestimmten Berufskrankheiten ist die Unfallversicherung für die Leistungen zuständig.

Oft ist es schwierig Krankheit und Unfall oder Krankheit und Berufskrankheit auseinander zu halten. Oft gibt es Probleme mit der Unfallversicherung bei der Höhe der Taggelder, bei der Höhe der Invalidität oder bei der Frage, ob Sie überhaupt Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Dasselbe gilt auch bei anderen Leistungen, wie Integritätsentschädigung oder Hilflosenentschädigung. Wir unterstützen und beraten Sie bei diesen Fragen. Wir vertreten Sie auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Unfallversicherung, auch bis vor Bundesgericht.

Es ist sehr wichtig, dass Sie sich frühzeitig an uns wenden, da im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht erstreckbare Fristen herrschen. Das heisst, wenn Sie eine Verfügung von einer Sozialversicherung (IV oder UVG) erhalten, hat der Fristenlauf bereits begonnen und es könnte knapp werden, um rechtzeitig Einsprache oder Beschwerde zu erheben. Wenden Sie sich lieber schon bevor die Versicherung Ihnen eine Verfügung zustellt an uns. Noch besser, schon bevor die Versicherung Sie zu einem medizinischen Gutachter geschickt hat.

Invalidenversicherung

Wenn Sie bereits seit einigen Monaten arbeitsunfähig sind, sei dies aus Krankheit oder aus Unfall, muss die Invalidenversicherung die Leistungen prüfen. Die Invalidenversicherung, wie auch die Unfallversicherung, prüft, ob Sie in Ihrer heutigen Tätigkeit, aber auch in einer anderen zumutbaren Tätigkeit noch arbeiten könnten und wie viele Stunden pro Tag. Dabei ist das „arbeiten könnten“ eine hypothetische Grösse. Sie wird aufgrund eines nicht bestehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarktes berechnet. Auch hier besteht ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren mit nicht erstreckbaren Fristen. Wenden Sie sich daher frühzeitig an uns, spätestens wenn Sie den Vorbescheid der IV-Stelle erhalten. Aber noch besser, bevor Sie die IV-Stelle zu einem medizinischen Gutachter schickt. Denn auch hier gilt, wie bei der Unfallversicherung: Wenn mal die Verfügung erlassen wurde, wird die Zeit knapp, um sinnvoll reagieren zu können.

Die Invalidenversicherung hat auch den Zweck, medizinische Massnahmen zu beschliessen um Ihnen zu helfen, sich wieder beruflich zu integrieren. Wir beraten Sie in dieser Angelegenheit und können Sie durch diesen Prozess begleiten.

Die Invalidenversicherung kommt nach oder parallel zur Krankentaggeldversicherung oder der Unfalltaggeldversicherung zum Zuge. Da es sich aber um langwierige Verfahren handelt, ist es sinnvoll, sich frühzeitig bei der IV-Stelle anzumelden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn eine Invalidität droht.

Haftpflicht

Sie haben einen Unfall erlitten, oder eine medizinische Behandlung hat nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Sie haben nun einen gesundheitlichen Schaden und sind in Ihrer Arbeitstätigkeit oder bei der Betreuung der Kinder und des Haushaltes eingeschränkt. Sie fragen sich zu Recht, ob jemand für diesen Schaden verantwortlich ist und allenfalls zusätzlich zu Unfallversicherung, Invalidenversicherung oder privater Taggeldversicherung für den verbleibenden Schaden aufzukommen hat.

Sie müssen wissen, dass Sie, falls ein Dritter haftpflichtig ist, Anspruch auf eine Entschädigung haben, welche über die Höhe der Entschädigung hinausgeht, welche Sie bereits durch Taggeld oder Renten einer Sozialversicherung erhalten. Es lohnt sich da- her, die Haftpflicht eines Dritten abzuklären und allenfalls gegen diesen Dritten, beziehungsweise gegen seine Versicherung vorzugehen. Hier muss beachten werden, dass man nicht lange warten kann, da der Anspruch auf eine Entschädigung verjähren oder verwirken könnte. Wenden Sie sich frühzeitig an uns, sobald Sie den Verdacht haben, jemand sei für den Schaden, der Ihnen entstanden ist, haftpflichtig.

Eine Haftung durch den Arbeitsgeber kann bestehen, wenn Sie bei der Arbeit einen Gesundheitsschaden, einen Arbeitsunfall erlitten haben. Oder wenn Sie bei der Arbeit einen sexuellen Übergriff erlitten haben. Somit sind sicherlich Arbeitsunfälle oder sonstige Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz geeignet, eine Arbeitgeberhaftung auszulösen. Wir beraten Sie gern im konkreten Fall, ob eine solche Haftung vorliegt und ob diese durchsetzbar ist.

Strassenverkehrsunfälle

Unfälle im Strassenverkehr kommen leider häufig vor. Wenn Sie als Autolenker oder Mitfahrer, als Radfahrer oder Fussgänger verunfallen, ist aufgrund des Strassenverkehrsgesetztes abzuklären, ob ein Mitbeteiligter den Unfall verursacht und daher für Ihren Schaden haftet. Wenn Sie mit Ihrem Personenwagen im europäischen Ausland einen unverschuldeten Unfall erlitten haben, oder wenn ein Auto mit ausländischen Kennzeichen in der Schweiz einen Unfall verursacht hat, und sie dabei geschädigt wurden, so muss die Haftung aufgrund von internationalen Abkommen und Richtlinien abgeklärt werden. Es muss abgeklärt werden, ob Sie an Ihrem Wohnort in der Schweiz den Schadenersatzanspruch durchsetzen könne, ob Sie hier oder im Ausland klagen müssen. In all diesen Fällen ist es ebenfalls sehr empfehlenswert, sich rechtzeitig an uns zu wenden. Bei internationalen Schäden arbeiten wir auch mit befreundeten Anwaltsbüros in anderen ausländischen Staaten zusammen.

Arzt- und Spitalhaftung

Mussten Sie sich in medizinischer Behandlung begeben? Hatten Sie gar eine Operation oder ist bei der Geburt das Kind geschädigt worden? Auch wenn im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung ein Gesundheitsschaden entsteht, oder ein bestehender Gesundheitsschaden statt geheilt, verschlechtert wird, so stellt sich die Frage, ob der Arzt oder das Spitalpersonal einen haftpflichtrechtlich relevanten Fehler begangen haben. Bei Haftpflichtfällen im Zusammenhang mit Arzt- und Spitalhaftung stellen sich sehr komplexe juristische Fragen, da je nachdem, ob es sich um einen Privatarzt oder um ein öffentliches Spital handelt, ein anderes Gesetz anwendbar ist und andere Verjährungs-, beziehungsweise Verwirkungsfristen gelten. Diese Fragen kann der Laie oh- ne juristischen Beistand nicht klären und läuft daher Gefahr, das Problem zu spät anzugehen und den Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Arzt- und Spitalhaftungsfälle benötigen aber auch ein medizinisches Wissen. Es handelt sich nicht nur um juristische Sachverhalte. Sondern es handelt sich in erster Linie um medizinische Sachverhalte. Somit muss abgeklärt werden, ob dem Arzt tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, welcher er nicht hätte machen dürfen. Oder ob er Sie richtig und vollständig über die Risiken und Folgen des geplanten Eingriffes aufgeklärt hat, oder nicht. Wir sind in der glücklichen Lage, dass wir mit medizinischen Beratern zusammen arbeiten und somit auch diesen komplexen medizinischen Teil mit Fachwissen abdecken können. Dies ist sehr wichtig, da die Gegenseite, nämlich der Arzt oder das Spital mit deren Haftpflichtversicherung über dieses Fachwissen verfügt, und Sie ohne medizinische Beratung am kürzeren Hebel sein würden. Besonders problematisch ist es, wenn bei der Geburt das Kind geschädigt wurde. Oder wenn Ihr Kind bereits im Kindesalter einen Arztfehler erlitten hat. Dann nämlich müssen Sie frühzeitig einen Anwalt aufsuchen, obschon der Schaden im finanziellen Sinne erst berechnet werden kann, wenn das Kind erwachsen sein wird. Wartet man zu lange, so riskiert man, dass der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt oder verwirkt sein könnte.

Werkeigentümerhaftung

Sind Sie auf dem Trottoir oder auf der Treppe hingefallen? Wurden Sie von einer Lifttüre eingeklemmt? Oder ist Ihnen ein Ast eines Baumes auf den Kopf gefallen? Dies sind alles Unfälle, bei welchen allenfalls eine Werkeigentümerhaftung vorliegen könnte. Wir beraten Sie und klären gerne für Sie ab, ob eine solche Haftung vorliegt. Wir vertreten Sie gegenüber dem Werkeigentümer bei der Durchsetzung des Anspruches auf Entschädigung aufgrund Ihres Gesundheitsschadens, sei es auf Verhandlungsebene, sei es vor Gericht.

Produktehaftung

Wenn ein Produkt mangelhaft ist, dabei kann es sich um eine Hüftprothese, um einen Campingstuhl, ein Medikament oder um ein defektes Kinderspielzeug handeln, und Sie bei der Verwendung eines solchen Produktes einen Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Wir helfen Ihnen gerne, den Anspruch beim Hersteller oder beim Importeur des Produktes geltend zu machen und Ihren Anspruch auf Schadenersatz durchzusetzen.

Fehler von Architekten und Ingenieure

Wurden Sie zwar nicht am Körper geschädigt, aber haben Sie einen finanziellen Schaden erlitten, da Ihr Architekt oder Ihr Ingenieur beim Bau oder Umbau Ihres Hauses Fehler begangen hat? Wir beraten und vertreten Sie gerne auch gegenüber Ihrem Architekten oder Ingenieur bei Vermögensschäden im Zusammenhang mit Bauten.

Anwaltshaftpflicht

Waren Sie durch einen Anwalt vertreten und hat sich herausgestellt, dass dieser selbst eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, beispielsweise durch das nicht einhalten einer Frist, haben Sie die Möglichkeit von ihm einen Schadenersatz zu verlangen. Auch hierbei beraten wir Sie gerne und sind bereit, Sie gegenüber dem Anwaltskollegen zu vertreten, sei dies aussergerichtlich, als auch gerichtlich.