Arzt- und Spitalhaftung

Arzt- und Spitalhaftung

Mussten Sie sich in medizinischer Behandlung begeben? Hatten Sie gar eine Operation oder ist bei der Geburt das Kind geschädigt worden? Auch wenn im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung ein Gesundheitsschaden entsteht, oder ein bestehender Gesundheitsschaden statt geheilt, verschlechtert wird, so stellt sich die Frage, ob der Arzt oder das Spitalpersonal einen haftpflichtrechtlich relevanten Fehler begangen haben. Bei Haftpflichtfällen im Zusammenhang mit Arzt- und Spitalhaftung stellen sich sehr komplexe juristische Fragen, da je nachdem, ob es sich um einen Privatarzt oder um ein öffentliches Spital handelt, ein anderes Gesetz anwendbar ist und andere Verjährungs-, beziehungsweise Verwirkungsfristen gelten. Diese Fragen kann der Laie oh- ne juristischen Beistand nicht klären und läuft daher Gefahr, das Problem zu spät anzugehen und den Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Arzt- und Spitalhaftungsfälle benötigen aber auch ein medizinisches Wissen. Es handelt sich nicht nur um juristische Sachverhalte. Sondern es handelt sich in erster Linie um medizinische Sachverhalte. Somit muss abgeklärt werden, ob dem Arzt tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, welcher er nicht hätte machen dürfen. Oder ob er Sie richtig und vollständig über die Risiken und Folgen des geplanten Eingriffes aufgeklärt hat, oder nicht. Wir sind in der glücklichen Lage, dass wir mit medizinischen Beratern zusammen arbeiten und somit auch diesen komplexen medizinischen Teil mit Fachwissen abdecken können. Dies ist sehr wichtig, da die Gegenseite, nämlich der Arzt oder das Spital mit deren Haftpflichtversicherung über dieses Fachwissen verfügt, und Sie ohne medizinische Beratung am kürzeren Hebel sein würden. Besonders problematisch ist es, wenn bei der Geburt das Kind geschädigt wurde. Oder wenn Ihr Kind bereits im Kindesalter einen Arztfehler erlitten hat. Dann nämlich müssen Sie frühzeitig einen Anwalt aufsuchen, obschon der Schaden im finanziellen Sinne erst berechnet werden kann, wenn das Kind erwachsen sein wird. Wartet man zu lange, so riskiert man, dass der Anspruch in der Zwischenzeit verjährt oder verwirkt sein könnte.