Honorar

Die Bemessung des Honorars erfolgt in der Regel nach dem sogenannten Streitwert. Im Familienrecht gibt es oft keinen Streitwert (der Wille, geschieden zu sein, hat für sich alleine noch keinen monetären Wert). Ein Unfallschaden kann dagegen in der Regel berechnet werden. Daher spielen bei der Bemessung des Honorars je nach Lebenssachverhalt häufig unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Sie können sich auf dieser Seite über die verschiedenen Bemessungen des Anwaltshonorars im Familienrecht sowie im Versicherungsrecht informieren. Wenn Ihnen etwas unklar ist, sprechen Sie uns an. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

 

Honorar im Familienrecht

Wenn Sie mich anrufen, um mir Ihr Anliegen zu schildern und einen Termin zu vereinbaren, ist dieses Telefonat bis zu einer Dauer von 20 Minuten kostenlos.

Einmalige Rechtsberatungen bis zu einer Dauer von 1.5 Stunden (inklusive Aktenstudium) verrechne ich zu einem Pauschalhonorar von CHF 350.00 inklusive Mehrwertsteuer.

Bei regulären Mandaten vereinbaren wir bei der ersten persönlichen Besprechung zu Beginn des Mandats den Stundenansatz. Er bewegt sich je nach Schwierigkeit der Materie und Ihrer Einkommenssituation zwischen CHF 350.00 und CHF 450.00 pro Stunde. Zum Stundenhonorar kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.

Da wir hierzu angehalten werden, arbeite ich mit Vorschüssen. Das bedeutet, dass Sie mir einen zu Beginn des Mandats festzulegenden Betrag überweisen, der dann fortlaufend (in der Regel monatlich) abgerechnet wird. Ist der Vorschuss aufgebraucht, werde ich Sie um einen erneuten Vorschuss bitten. Mit diesem wird dann wie beschrieben verfahren. Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach dem von mir jeweils in diesem Zeitpunkt absehbaren, ungefähren Aufwand.

In der Regel stelle ich monatlich Rechnung und sende Ihnen gleichzeitig einen detaillierten Tätigkeitsnachweis zu. Unklarheiten können auf diese Weise zeitnah überprüft und beseitigt werden.

Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind, werde ich für Sie den entsprechenden Antrag stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mir die dafür erforderlichen Unterlagen liefern und dass ein Gerichtsverfahren bereits läuft oder durch Sie anhängig gemacht wird.

Nach meiner Erfahrung möchte jeder Klient, jede Klientin am liebsten vorher wissen, was „das Ganze denn kostet“. Je nach Fall kann ich Ihnen das im Vorhinein auch relativ genau sagen. Wenn es um die Ausarbeitung einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung geht, bei der Sie und Ihr Partner, Ihre Partnerin über die zu regelnden Punkte bereits einig sind, oder um die Formulierung eines Konkubinats- oder Ehevertrags, können Sie mit mir gerne über ein Kostendach sprechen.

Sobald aber  eine Gegenpartei involviert ist oder über wesentliche Punkte noch keine Einigung erzielt wurde, sobald der Aufwand also nicht mehr allein in meiner Hand liegt, kann ich Ihnen die zu erwartenden Kosten nur noch sehr grob oder gar nicht mehr vorhersagen.  Sie können aber bei jedem Schritt, den ich nach Rücksprache mit Ihnen in Ihrem Fall vornehme, meine Einschätzung über das Kosten-Nutzen-Verhältnis dieses Schritts erhalten.

In strukturierten Modellen, wie der Mediation und dem CLP, legen Sie mit meiner Unterstützung am Beginn des Mandats, gleich nachdem feststeht, welche Punkte offen und somit zu verhandeln sind, einen Zeitrahmen hinsichtlich Dauer und Stundenaufwand für erforderliche Meetings fest. Dieser Zeitrahmen gibt eine recht gute Richtschnur vor, an der Sie sich zeitlich und finanziell orientieren können.

Honorar im Versicherungsrecht

Viele Rechtsschutzversicherungen decken das Anwaltshonorar im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus Gesundheitsschäden. Bitte klären Sie ab, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, und nehmen Sie mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt auf. Bitten Sie sie, eine Kostengutsprache zu erteilen, damit goldbach law Sie kompetent und umfassen vertreten kann. Viele Leute wissen nicht, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, da manchmal die Rechtsschutzversicherungen in anderen Versicherungspaketen einbezogen sind. In diesen Fällen beraten wir Sie gerne und können Ihnen beim ersten persönlichen Gespräch aufzeigen, ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche Sie selber übersehen hatten.

Wenn ein Dritter haftpflichtig ist, so muss er auch für Ihre Anwaltskosten aufkommen. Wenn also ein Haftpflichtfall gütlich geregelt werden kann, so muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers für das Anwaltshonorar Ihres Anwaltes aufkommen. Sobald die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers die Haftung akzeptiert hat, ist es für Sie eine Erleichterung, da Sie wissen, dass auch das Anwaltshonorar durch diese Versicherung gedeckt ist, mindestens so lange, bis es nicht zu einem Gerichtsfall kommt.

In den Fällen, in denen Sie selber für das Anwaltshonorar aufkommen müssen, oder bei welchen man noch nicht weiss, ob das Honorar letztlich doch vom Haftpflichtigen übernommen werden muss, werden wir bei der Erteilung des Mandates eine Honorarvereinbarung abschliessen, damit Sie transparent darüber informiert werden, welche Kosten auf Sie zukommen.

Alle Fragen rund um das Anwaltshonorar werden bei der Übernahme des Mandates mit Ihnen besprochen und schriftlich festgehalten werden.