Bundesgericht schafft „10/16-Regel“ ab

Bundesgericht schafft „10/16-Regel“ ab

Wie das Bundesgericht mitteilt, ist nun knapp zwei Jahre nach der Revision des Kinderunterhaltsrechts (per 1. Januar 2017) die sogenannte „10/16-Regel“ gefallen. Bisher galt, dass der hauptbetreuende Elternteil ab dem Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% erwerbstätig sein musste und ab Erreichen des 16. Altersjahrs zu 100%.  Neu kommt im Scheidungs- oder Trennungsfall nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung das Schulstufenmodell zu Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem sollendeten 16. Lebensjahr zu 100%. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden. Der Richter muss eine Einzelfallprüfung vornehmen. Insbesondere muss geprüft werden, „ob im konkreten Einzelfall vor- oder ausserschulische Betreuungsangebote bestehen, welche angemessen sind und von der persönlichen Betreuung entlasten können. Entsprechende Angebote sind insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint“ (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. September 2018).